Eigentümerversammlung: nur der Eigentümer ODER der Vertreter darf teilnehmen.

Vertritt ein Bevollmächtigter den Wohnungseigentümer auf  der Eigentümerversammlung, darf der Eigentümer selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Es liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vor, wenn beide teilnehmen.

Bei Abstimmungen in der Eigentümerversammlung gilt das Objektprinzip, jeder Wohnung kommt eine Stimme zu. Eigentümerversammlungen sind nicht öffentlich. Um die Versammlung von fremdem Einfluss freizuhalten, dürfen ausschließlich die Wohnungseigentümer teilnehmen. Eine Stellvertretung ist grundsätzlich zulässig, sofern diese Möglichkeit nicht beschränkt worden ist.

Wenn man den Vertretenen und den Vertreter zusammen teilnehmen lässt, handelt es sich um die Umgehung des Verbots, Begleiter in die Versammlung mitzunehmen.

(LG Karlsruhe, Urteil v. 21.7.2015, 11 S 118/14)