Modernisierung von Immobilien im laufenden Mietverhältnis

Auch während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Diese muss der Mieter grundsätzlich dulden, der Vermieter muss aber bestimmte Voraussetzungen einhalten.

Die Modernisierungsmaßnahmen berechtigen den Vermieter zu einer Mieterhöhung (sog. Modernisierungsmieterhöhung).

Die Modernisierungsmaßnahmen sind in § 555b BGB definiert:

  • Maßnahmen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).
    Die nachhaltige Einsparung von Endenergie kann beispielsweise durch den Einbau einer neuen Heizungsanlage, die Dämmerung von Fassaden, Isolierung von Dächern oder den Einbau neuer Fenster erreicht werden.
  • Maßnahmen, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern es nicht schon eine energetische Modernisierung ist. Zu den Maßnahmen zählen zum Beispiel die Umstellung auf erneuerbare Energien (Sonnen- oder Windenergie), der Einbau einer Photovoltaik-Anlage, Einbau einer Wärmepumpe etc.
  • Maßnahmen, durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird.
    Zu den Maßnahmen zur Einsparung von Wasser zählt in erster Linie der Einbau von Warmwasserzählern. Desweiteren der Einbau von wasserreduzierenden Toilettenspülkästen, Armaturen etc.
  • Maßnahmen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird
    Eine Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache ist anzunehmen, wenn die Mietsache nach Durchführung der Maßnahme leichter zu vermieten ist als eine vergleichbare Mietsache ohne die Maßnahme. Mietsache ist in diesem Sinne das gesamte Gebäude.
  • Maßnahmen, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden
    Zu diesen Maßnahmen zählen zum Beispiel die Anlage einer Grünanlage, eines Kinderspielplatzes, Einbau eines Aufzuges etc.
  • Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach sind
    Hierbei handelt es sich vor allem um Maßnahmen aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Vorgaben. Aber auch um Maßnahmen des Denkmalschutzes.
  • Maßnahmen, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird
    Hierzu zählen insbesondere der Ausbau des Dachgeschosses, der Anbau und die Aufstockung eines Gebäudes sowie der Ausbau bisheriger Nebenräume zu einer Wohnung.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Modernisierung. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Baumanagement sind wir Ihr idealer Ansprechpartner für Sanierung und Modernisierung.

Ihr Team von Thomas Bohner Immobilien